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Aus §13 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) (Geltung ab 08.11.2006) leitet sich ab, dass alle Elektrotechniker-Betriebe, die eine private Kundenanlage errichten, diese erweitern oder ändern, in das Installateurverzeichnis des Verteiler-Netz-Betreibers ihres Betriebssitzes eingetragen sein müssen. Dies gilt außerdem fü Instandhaltungsarbeiten zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung sowie der Messeinrichtung selbst.

Hier der Auszug:

§13 Elektrische Anlage

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.

(2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt ¤ 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend ¤ 49 des Energiewirtschaftsgesetzes unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 6 wird vermutet, wenn das Zeichen einer akkreditierten Stelle, insbesondere das VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen, vorhanden ist. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

(3) Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektrische Energie fließt, können vom Netzbetreiber plombiert werden. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Netzbetreibers vom Anschlussnehmer zu veranlassen.

(4) In den Leitungen zwischen dem Ende des Hausanschlusses und dem Zähler darf der Spannungsfall unter Zugrundelegung der Nennstromstärke der vorgeschalteten Sicherung nicht mehr als 0,5 vom Hundert betragen.

Anhang: NAV

Welche Voraussetzungen zur Eintragung erforderlich sind, hat der Bundesinstallateurausschuss festgelegt.

Bundesinstallateurausschuss beschließt zukünftige Eintragungspraxis

Der Bundesinstallateurausschuss (BIA) hat sich mit dem zukünftigen Verfahren bei der Eintragung in die Elektroinstallateurverzeichnisse befasst und eine neue Regelung beschlossen.

Diese Neuregelung war notwendig geworden, da u.a. auf Grund der jüngsten Novellierung der Handwerksordnung ein erweiterter Personenkreis dem Elektromeister gleich gestellt worden ist. Hierzu zählen u.a. die Industriemeister, die staatlich geprüften Techniker und die Gesellen mit mindestens sechs Jahren Berufserfahrung (davon vier Jahre in leitender Position).

Hierbei muss grundsätzlich zwischen Handwerksrecht und Energiewirtschaftsrecht unterschieden werden. D.h. die Eintragung in die Handwerksrolle bedeutet nicht mehr automatisch, dass auch die Voraussetzungen vorliegen, um eine Eintragung in das Elektroinstallateurverzeichnis zu erhalten.

Bei dem nunmehr erweiterten Personenkreis kann also nicht generell davon ausgegangen werden, dass die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten vorliegen, die erforderlich sind, um Anschlussarbeiten am Niederspannungsnetz auszuführen.

Für die Eintragung in das Elektroinstallateurverzeichnis ist daher zukünftig ein gesonderter Qualifikationsnachweis erforderlich, der das Vorhandensein der fachlichen Voraussetzungen bestätigt. Elektrotechnikermeister erbringen diesen Qualifikationsnachweis bereits mit ihrer Meisterprüfung. Eintragungswillige ohne Meisterqualifikation müssen hingegen einen gesonderten Sachkunde-Nachweis ablegen. Zu diesem Zweck wird der BIA Bildungsstätten autorisieren, die entsprechende Vorbereitungslehrgänge für einen solchen Sachkunde-Nachweis anbieten, der dann auf Länderebene vor dem jeweiligen Landesinstallateurausschuss abzugeben ist.

Grundlage des BIA
Anhang: Vereinbarung VDN-ZVEH

Die Verfahrensordnung »Sachkundenachweis für den Anschluss elektrischer Anlagen an das Niederspannungsnetz« wurde im BIA von Vertretern des VDN und des ZVEH beschlossen. Sie wurde auf Landesebene NRW umgesetzt.
Anhang: Sachkundenachweis BIA
Anhang: Sachkundenachweis LIA NRW

Eine Liste der vom ZVEH im Auftrag des Bundesinstallateurausschusses autorisierten Schulungsstätten zur Durchführung der TREI-Lehrgänge für den Sachkundenachweis und für die Abnahme der Prüfung wurde erstellt.
Anhang: Schulungsstätten

Die ausbildungstechnischen Voraussetzungen zur Ablegung des Sachkundenachweises:
Anhang: Matrix in der Verfahrensordnung

An jeden Betrieb, der in das Installateurverzeichnis eingetragen wird, werden bestimmte Anforderungen gestellt. Diese sind in den Richtlinien und Hinweisen für die Werkstattausrüstung von Betrieben des Elektrotechniker-Handwerks festgelegt.
Anhang: Richtlinien und Hinweise