25.05.2023

Handlungsempfehlung zur Einrichtung von Hinweisgeberschutzsystemen

Das Gesetz dient der Umsetzung einer EU-Richtlinie (EU) 2019/1937, die bis zum 17.12.2021 umzusetzen gewesen wäre. Wichtig für Betriebe ab 50 Mitarbeitern.

 

Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt insbesondere den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen; ebenso die Hinweise auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Behörden und Unternehmen ab 50 Mitarbeitern müssen nach dem Gesetz interne Anlaufstellen schaffen. Zusätzlich will der Bund eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz errichten. Die Länder können eigene externe Meldestellen einrichten. Das Gesetz soll zum weit überwiegenden Teil einen Monat nach der Verkündung in Kraft treten, das könnte Mitte Juni 2023 der Fall sein.

Die sich in diesem Zusammenhang ergebenden rechtlichen Fragen erörtert die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) anhand eines aktualisierten FAQ-Papiers. Ziel ist es, Hilfestellungen bei der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zu leisten. Interessierte Betriebe finden dieses Papier nach Login im Downloadcenter (Suchbegriff: Hinweisgeberschutz).

Zur Umsetzung der Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes in der betrieblichen Praxis erarbeitet die BDA derzeit eine Kommentierung. Die Kommentierung wird in der Schriftenreihe BDAktuell mit dem Titel "Hinweisgeberschutz in der Praxis" erscheinen und bietet Arbeitgebern weitere Unterstützung, den betrieblichen Hinweisgeberschutz zu gestalten.

Quelle: ZVEH