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24.05.2022

Land Hessen veröffentlicht Erlass zur Stoffpreisgleitklausel - Empfehlungen für kommunale Auftraggeber

Immer mehr Handwerksbetriebe sind von enormen Steigerungen von Material-, Rohstoff- und Energiekosten betroffen. Deshalb haben wir im Rahmen des hessischen Handwerks die Einführung von Stoffpreisgleitklauseln auf Bundes- und Landesebene gefordert.

Für Bauvorhaben des Bundes regelt ein Erlass des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen die Anwendung von Stoffpreisgleitklauseln in neuen und laufenden Vergabeverfahren sowie in bestehenden Verträgen. Mit Erlass vom 29. April 2022 hat das Hessische Ministerium der Finanzen unter Bezugnahme auf diesen Bundeserlass einen Erlass mit Hinweisblatt zum Thema „Lieferengpässe und Preissteigerungen wichtiger Baumaterialien als Folge des Ukraine-Kriegs“ für Baumaßnahmen des Landes herausgebracht. Ergänzend wurde am 18. Mai 2022 vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen und dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport in einem gemeinsamen Erlass die Empfehlung ausgesprochen, diesen auch auf kommunaler Ebene anzuwenden.

Während der Bundeserlass bis zum 30. Juni 2022 befristet ist, gelten die hessischen Erlasse bis zum 31. Dezember 2022.

Nähere Einzelheiten können Sie den als Anlage beigefügten Erlassen entnehmen:

Gerade für die hessischen Bau- und Ausbauhandwerke dürften die beiden Landeserlasse von großer Bedeutung sein. Wichtig ist jetzt vor allem, dass die Stoffpreisgleitklauseln auch auf kommunaler Ebene entsprechende Anwendung finden.

 

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